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DTKV NRW - Satzung

Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Geschäftsanschrift:
Fuchsgang 18
45133 Essen


Internet:

www.dtkv-nrw.de

Satzungstext in der Fassung vom 20.02.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., im folgenden DTKV NRW genannt.

(2) Der DTKV NRW ist in das Vereinsregister Dortmund unter der Registernummer VR 1583 eingetragen und hat seinen Sitz in Dortmund.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck, Verbandsziel

Der Zweck des DTKV NRW ist die Interessenvertretung des gesamten Spektrums der Musikberufe sowie die Mitarbeit bei allen Fragen des Musiklebens auf Landesebene. Die Tätigkeit des DTKV NRW ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle dem DTKV NRW zufließenden Mittel sind für die Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Zwecke zu verwenden oder Fonds zuzuführen, die für diese Zwecke gebunden sind und deren Einrichtung der Vorstand beschließt. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des DTKV NRW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

Der Verwirklichung des Zwecks und der Erreichung der Ziele des DTKV NRW dienen folgende Aufgaben:
a) Förderung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange des Berufsstandes gegenüber Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit;
b) Mitarbeit an allen Fragen des Musiklebens, insbesondere bei der Musikerziehung, der Musikausübung und der Musikforschung.

§ 4 Organisation

(1) Der DTKV NRW ist Mitglied des Dachverbandes „Deutscher Tonkünstlerverband e. V.“ (DTKV). Der DTKV ist ein Zusammenschluss von in der Bundesrepublik Deutschland jeweils auf Länderebene tätigen Tonkünstlerverbänden. Er entstand u. a. aus dem - Berliner Tonkünstler-Verein - von 1844 und vereinigt heute alle Musikberufe. Die Landesverbände nehmen ihre Aufgaben auf Landesebene selbstständig wahr.

(2) Der DTKV NRW gliedert sich in regional tätige Bezirksverbände. Bezirksverbände sind Organisationseinheiten, jedoch keine selbständigen Verbände. Die ihnen zugeordneten Mitglieder sind Einzelmitglieder im Landesverband. Die Bezirksverbände leisten landesweit flächendeckend aktive Verbandsarbeit, insbesondere durch Betreuung und Beratung der Einzelmitglieder und durch Veranstaltungen unterschiedlichen Charakters im Rahmen des Vereinszwecks.

(3) Ein Bezirksverband (DTKV-BV) ist selbständiges Steuersubjekt. Er tritt nach außen im eigenen Namen auf und hat eine eigene Kassenführung. Er hat eigene Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung). Das Nähere regelt eine von der Landesdelegiertenversammlung (LDV, § 7 Abs.1 ) zu beschließende Geschäftsordnung. Der DTKV NRW haftet nicht für den DTKV-BV. Die LDV kann über die Einrichtung weiterer Bezirksverbände, deren Zusammenlegung und deren Auflösung beschließen. Eingerichtete Bezirksverbände sind der

  • DTKV-BV Bonn/Rhein-Sieg
  • DTKV-BV Düsseldorf/Mettmann
  • DTKV-BV Essen
  • DTKV-BV Gelsenkirchen/Marl
  • DTKV-BV Köln/Aachen
  • DTKV-BV Münster/Münsterland
  • DTKV-BV Niederrhein
  • DTKV-BV Südwestfalen
  • DTKV-BV Ostwestfalen-Lippe
  • DTKV-BV Ruhr
  • DTKV-BV Wuppertal/Bergisches Land

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der DTKV NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Musikpädagogen, die in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder freiberuflich unterrichten, von konzertierenden Künstlerinnen und Künstlern, Musikwissenschaftlern und Musikschaffenden aller Bereiche sowie der Studierenden aller vorstehenden Bereiche. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern des DTKV NRW unterschieden.

(2) Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, können ordentliche Mitglieder des DTKV NRW werden. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer musikerzieherischen oder künstlerischen Vorbildung und Leistung. Der Nachweis ist mit einem entsprechenden abgeschlossenen Hochschulstudium erbracht. Andere Nachweise sind möglich. Studierende müssen den Studentenstatus zu jedem Semesterbeginn durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung belegen.

(3) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die selbst keine Berufsmusiker sind und die Zwecke des Verbandes fördern möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Leistungen des Verbandes. Über Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Landesdelegiertenversammlung.

(5) Persönlichkeiten, die sich um den DTKV NRW besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch Beschluss der LDV zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des DTKV NRW.

(7) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(8) Über einen Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedoch besteht für den Betroffenen ein Anhörungsrecht bei der Landesdelegiertenversammlung. Als vereinsschädigend gilt auch ein Verstoß gegen die Beitragspflicht.

§ 6 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des DTKV NRW werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert und übermittelt. Das schließt die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an bzw. durch den Bundesverband (DTKV) ein, soweit das Mitglied dem zuvor nicht widersprochen hat und soweit diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des DTKV NRW bzw. seiner Bezirksverbände dienen.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

§ 7 Organe

Organe des DTKV NRW sind
a) die Landesdelegiertenversammlung,
b) der erweiterte Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand (s. § 8)

§ 8 Landesdelegiertenversammlung (LDV)

(1) Die LDV ist höchstes Organ des DTKV NRW. Sie ist Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Die Teilnahmerechte des Mitglieds sind den Delegierten des DTKV-BV übertragen, dem es angehört.

(2) An der Delegiertenversammlung nehmen die Delegierten und der erweiterte Vorstand mit Rede- und Stimmrecht teil. Der Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Kassenprüfer nehmen ebenfalls mit Stimmrecht teil. Stimmübertragung ist innerhalb eines Bezirksverbandes auf den Vorsitzenden oder einen Delegierten möglich. Ein Mitglied der Landesdelegiertenversammlung kann nur eine zusätzliche Stimme übernehmen. Die Fachgruppenleiter nehmen mit beratender Stimme teil.

(3) Die einem Bezirksverband zugeordneten Mitglieder wählen ihre Delegierten in ihren Mitgliederversammlungen. Wahlberechtigt und wahlfähig sind alle dem DTKV-BV zugeordneten ordentlichen Mitglieder, die dem DTKV NRW mindestens drei Monate angehören und ihre Beitragspflicht erfüllt haben.

(4) Delegierte der Bezirksverbände haben je angefangene 30 Mitglieder des entsendenden Bezirksverbandes eine Stimme. Ein Bezirksverband darf nicht mehr Delegierte zu der LDV entsenden, als er Stimmen hat.

(5) Die LDV wird vom geschäftsführenden Vorstand jährlich einmal unter Angabe des Tagungsortes und der Tagungszeit sowie einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der von den BVs rechtzeitig benannten Delegierten. Der Einladung werden ggf. gestellte Anträge und sonstige Tagungsunterlagen beigefügt.

(6) Eine außerordentliche LDV ist vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn
a) dies von mindestens einem Drittel der Delegierten der letzten Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes und des verfolgten Zieles verlangt wird oder
b) der geschäftsführende Vorstand die Durchführung einer außerordentlichen LDV beschließt.
Die Regelungen in Abs. (4) gelten entsprechend.

(7) Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands haben kraft ihres Amtes je eine Stimme. Sie können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

(8) Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der LDV in der Geschäftsstelle des DTKV NRW eingegangen sein.

(9) Die LDV ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Sie tagt nicht öffentlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

(11) Über die LDV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern der LDV zu übersenden ist.

(12) Aufgaben der LDV sind insbesondere:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Wahl des Protokollführers,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und Aussprache darüber,
d) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Bezirksverbände und Aussprache darüber,
e) Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Aussprachen darüber,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
h) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung,
i) Bestimmung der grundlegenden, länderspezifischen Angelegenheiten,
j) Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen zur Optimierung der Arbeit (diese sind dem geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig und verantwortlich),
k) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
l) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung,
m) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
n) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
o) Wahl von zwei Kassenprüfern,
p) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
q) Beschlussfassung über die Neueinrichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Bezirksverbänden,
r) Beschlussfassung über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens des DTKV NRW.

§ 9 Erweiterter und geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus den vorstehenden Personen und den Vorsitzenden der Bezirksverbände. Der erweiterte Vorstand ist das Bindeglied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Bezirksverbänden. Beschlüsse des erweiterten Vorstands gelten sowohl für den geschäftsführenden Vorstand, als auch für Landesdelegiertenversammlung als Empfehlungen.

(2) Der DTKV NRW wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Stellvertreter, der 2. Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bei Verhinderung des Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis gilt für den Schatzmeister und den Schriftführer darüber hinaus § 30 BGB entsprechend.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes und repräsentierendes Organ des DTKV NRW. Seine Arbeit erfolgt im Rahmen der Beschlüsse der LDV. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Vertretung des DTKV NRW nach außen,
b) die Erledigung der laufenden Angelegenheiten,
c) die Organisation der Geschäftsstelle,
d) die Regelung von Personalangelegenheiten,
e) die Beschlussfassung über die Ergebnisse oder Vorschläge der Fachgruppen,
f) die Vorbereitung und Einberufung der LDV.

(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand führt ggf. nach Ablauf der Amtsperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, kann sich der Vorstand ggf. nach eigenem Ermessen ergänzen. Die nächste LDV nimmt ggf. eine Nachwahl vor, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Vorstands gilt.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten LDV mitgeteilt werden.

§ 10 Geschäftsordnung

Allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Satzung für eine zweckmäßige Führung und Abwicklung der Geschäfte regelt der Vorstand in einer von der LDV zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 11 Insolvenz

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht der DTKV NRW als nicht rechtsfähiger Verein fort.

§ 12 Auflösung

(1) Zur Auflösung des DTKV NRW bedarf es der drei Viertel Mehrheit der Stimmen in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen LDV.

(2) Die LDV beschließt im Falle einer Auflösung des DTKV NRW, welchen Institutionen, die gemeinnützig sein müssen, das Verbandsvermögen zum Zwecke der Förderung der Musikpflege zuzuführen ist.

§ 13 Inkrafttreten

Diese auf der Landesdelegiertenversammlung 20.09.2008 beschlossene Satzung, tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 vom 20.02.2016

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