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Achtung - Wichtig! Neues Gesetz zum Verbraucherschutz

Zum 1.3.2022 wird § 309 BGB in Ziff.9 geändert. Dadurch müssen Anpassungen in den neuen Unterrichtsverträgen unserer Mitglieder erfolgen. Insbesondere ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, neue unbefristete Unterrichtsverträge mit einer Grundkündigungsfrist von länger als einem Monat abzuschließen. Den Vertragspartnern muss es danach möglich sein, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu beenden. Ausnahmen gelten allerdings für den Fall, dass Verträge von vorn herein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden (maximal zwei Jahre). Der DTKV erarbeitet derzeit neue Entwürfe für Musterverträge, die in Kürze zur Verfügung stehen werden. Hier finden Sie weiter Informationen.

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Nordrhein-Westfalen