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Änderungen Coronaschutzverordnung NRW 05.11.2020

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 30. Oktober 2020 In der ab dem 5. November 2020 gültigen Fassung

Link: CoronaSchVO

Kommentar:
Der verwirrenden Änderungen bei der Coronaschutzverordnung letzter Stand:
Der Musikunterricht bei Einhaltung der Hygienerichtlinien scheint erlaubt zu sein:
§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungenvon (...) von ... 3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig.

Eine Unterscheidung zwischen soloselbständig, Musikschule privat oder öffentlich, sehe ich hier nicht mehr.

Nichts­des­to­trotz gilt: Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen Ihnen ihre zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Gesundheitsamt)
(Kommentar: Uwe Schwalbach)

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