Zum Hauptinhalt springen

Kulturrechtsneuordnungsgesetz

Der Vorstand des DTKV NRW setzt sich zurzeit mit dem zugegangenen Korrekturentwurf zum Kulturrechtsneuordnungsgesetz (Kulturgesetzbuch)der Landesregierung NRW auseinander. Die Vorsitzende des Landesverbandes NRW nimmt dazu wie folgt Stellung:

Am 11. November 2021 wurde der Entwurf des Kulturrechtsneuordnungsgesetz (Drucksache 17/13800)der Regierungsparteien im Ausschuss für Kultur und Medien abschließend beraten und mit den Stimmen der CDU, FDP, Grünen und AfD verabschiedet. Damit sind weitere Änderungen so gut wie ausgeschlossen, auch wenn die Fraktion der SPD einen Änderungsantrag angekündigt hat (der im Plenum noch behandelt werden könnte). Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs soll im Rahmen der Plenartage am 25. November 2021 stattfinden. Nach Lage der Dinge wird der Entwurf dort verabschiedet werden und ab Januar 2022 geltendes Recht sein.

Anders als zunächst befürchtet, bleibt es besonders in Bezug auf Musikschulen bei der Fassung, die im Schulterschluss von DTKV mit ver.di und bdfm erreicht werden konnte. Es ist gelungen, den vermeintlich selbstverständlich alleinigen Förderanspruch der kommunalen Musikschulen aufzubrechen. Künftig wird es das Gütesiegel „Musikschule des Landes NRW“ geben, das für Musikschulen jedweder Trägerschaft einen Anspruch auf Landesförderung vorsieht. Die Bedingungen der Förderung sind im Gesetzestext verankert. Dazu gehört vor allem die Festanstellung von ausgebildeten Fachkräften als Regelbeschäftigung. Falls dennoch in Ausnahmefällen eine Beschäftigung auf Honorarbasis gewünscht wird, so soll die Höhe des Honorars an TVöD orientiert werden.

Würde sich dieses Modell durchsetzen können, wäre das Ende des Prekariats für Honorarlehrkräfte an Musikschulen erreicht.

Wie sich die Regelung auf die Landschaft der musikalischen Bildung insgesamt auswirken wird, bleibt abzuwarten. Werden die finanziellen Zusagen der Landesregierung überhaupt ausreichen, viele Kolleg:innen fest anzustellen? Oder werden am Ende nicht doch wieder die freiberuflichen Kolleg:innen gefragt sein, die jetzt schon ein Drittel des musikalischen Angebots garantieren, die Lücke zu füllen? Es ist jedenfalls nicht gelungen im Sinne einer Bildungsgerechtigkeit und gleicher Zugangsmöglichkeiten für alle auch sie im Gesetz zu verankern.

Ansonsten aber ist es im Kulturgesetzbuch (so der handliche Arbeitstitel des umständlichen Namen) tatsächlich Dank der Zuarbeiten und des Engagements des DTKV NRW und zahlreicher weiterer Kulturverbände und Institutionen im Kulturrat NRW die gesamte Bandbreite des kulturellen Angebots gerade auch im Hinblick auf die freischaffenden Künstler:innen gelungen, die freie Szene, die freien Ensemble etc. in NRW im Entwurf abzubilden.

So vage auch die Förderbedingen und Selbstverpflichtungen des Landes in Bezug auf die freischaffenden Künstler:innen noch bleiben, so werden die Bereiche der Bibliotheken und Musikschulen im Gesetz explizit ausgeführt.

Ob sich das neue Kulturgesetzbuch in der Praxis so segensreich auf das Kulturleben und die (tatsächlich oftmals prekäre) Situation der Kulturschaffenden auswirken wird, wie es zu wünschen ist, wird davon abhängen, wie die zukünftigen Honorarempfehlungen, die es noch gemeinsam auszuhandeln gilt, ausfallen werden. Die Beteuerungen der Landes-regierung und erste Stellungnahmen (etwa des Landeskulturrates NRW) versichern, dass es sich in vieler Hinsicht noch um ein Rahmengesetz handelt, dass im Laufe der Zeit präzisiert werden soll.

Es bleibt also abzuwarten. Wir bleiben weiter am Ball.

Cornelia Sokoll 

Vorsitzende des DTKV NRW e.V.

Mitglied werden
 

DTKV-Landesverband
Nordrhein-Westfalen