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Neue Coronaschutzverordnung (ConoraSchVO) 30.10.2020

Nach der neuen Coronaschutzverordnung (ConoraSchVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30.10.2020 stellt sich die Situation für Musiker und Musikpädagogen wie folgt dar (Geltungszeitraum: 02.11. bis 30.10.2020).

1. Unterricht in Musikschulen ist untersagt (§ 7 Abs. 1).


2. Musikunterricht in privaten Räumen ist zulässig, da die Unverletzlichkeit der Wohnung (GG Art. 13, Abs. 1) ausdrücklich bekräftigt wird (§ 1 Abs. 5). Dabei sind die bisherigen Abstands-, Hygiene- und Nachverfolgungsregeln zu beachten (Maskentragen, Händewaschen, Desinfektion von Kontaktflächen, Lüftung; § 3-4a). Dies gilt auch für den Musik-Einzelunterricht von Solo-Selbständigen, egal ob in angemieteten oder privaten Räumen.

Diese Aussagen sind ohne Gewähr, da wir keine Rechtsauskünfte geben können. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden sie sich bitte an ihre zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Gesundheitsamt).


So weit, so klar. Unklar ist, ob Musikschulen Online-Unterricht abhalten dürfen (VO sagt dazu nichts). Unklar ist ferner, welche musikalischen Ausbildungsangebote zulässig bzw. untersagt sind. Die VO ist hier in sich widersprüchlich, da Ausbildungsangebote von Volkshochschulen und außerschulischen Einrichtung zulässig, dagegen Sportangebote, Angebote der Musikschulen und Freizeitangebote unzulässig sein sollen (§ 7 Abs. 1). Sofern Ausbildung im Sinne von Berufsvorbereitung zu verstehen ist, müsste zum Beispiel fortgeschrittener Instrumentalunterricht zu Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule zulässig sein. Doch wo läge hier die Grenze (Alter des Schülers, Unterrichtsniveau) gegenüber dem ‚einfachen‘ Musikunterricht (zur reinen Freizeitgestaltung)?

Der DTKV NRW prüft derzeit, inwieweit sich diese Rechtsunsicherheit zugunsten unserer Mitglieder auslegen lässt.

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Nordrhein-Westfalen