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Präzisierung der "Notfallbremse" für den Musikschulunterricht

"Notfallbreme" gilt auch für schulergänzende Bildungsorte

Zu den Schulschließungen und Auswirkungen auf schulergänzende Bildungsorte ist zu sagen, dass letztere nach Aussagen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales den allgemeinbildenden Schulen in diesem Fall gleichzusetzen sind.

Die sogenannte „Notfallbremse“ gilt demnach auch für städtische und private Musikschulen.

Genau formuliert bedeutet sie, dass bei einem an drei aufeinander folgenden Tagen erreichten oder überschrittenen Inzidenzwert von 165 am ÜBERNÄCHSTEN Tag wieder in vollen Dinstanzunterricht gegangen werden muss!

Für die Stadt Essen zum Beispiel, die diesen Wert seit Samstag erreichte, gilt demnach ab Mittwoch wieder Distanzunterricht in allen Einrichtungen.

In die andere Richtung gilt, dass der Wert von 165 für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage unterschritten werden muss, um dann wiederum am ÜBERNÄCHSTEN Tag in die davor geltende Maßnahme zurückzugehen.

Nachlesen kann man die „Notfallbremse“ unter „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.21“, genaues zum Präsenzunterricht ebenda ab Punkt 10.3

https://media.essen.de/.../RS_DST_Verabschiedung...

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