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Reform der Umsatzsteuerbefreiung für Musikunterricht

Zur Steuerbefreiung informiert Elisabeth Herzog - Schaffner aus der Bundesgeschäftsstelle:

am 18. Okt. 2024 erfolgte im Bundestag  die  2. und 3. Lesung des Jahressteuergesetzes 2024. Die finale Zustimmung im Bundesrat soll am 22.11.2024 erfolgen.

Darin gibt es erhebliche Nachbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf:

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt danach für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren in EU-rechtskonformer Anpassung erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen". Steuerbefreit ist außerdem "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird". Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.

 

Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.

Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" befreit waren, wird dies nun auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt.

Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

Nach Beschluss im Bundesrat gilt das Gesetz ab 1.1.2025.

Eine Einschränkung der Steuerbefreiung von Musikschulen und Musiklehrern sieht die Neufassung des § 4 Nummer 21 UstG-E nicht vor. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass auch Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, z. B. Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst als begünstigte Ausbildungsleistungen anzusehen sind. Darunter fällt sowohl der Musikunterricht für Kinder als auch der Musikunterricht für Erwachsene. Maßgeblich für die Einordnung eines Musikunterrichts als Ausbildungsleistung ist – wie bisher bei den Bescheinigungsbehörden – allein die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts. Ist dieser grundsätzlich geeignet, auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorzubereiten, wozu auch das Erlernen eines Instruments gehört, dann ist der Unterricht als Ausbildungsleistung umsatzsteuerfrei. Die persönlichen Voraussetzungen des Lernenden (z. B. Alter, Kenntnisstand) bzw. dessen Intention zur Inanspruchnahme der Unterrichtsleistung sind dabei ohne Belang.

Zur Neuregelung des § 4 Nummer 21 UstG-E wird das Bundesministerium der Finanzen ein erläuterndes BMF-Schreiben herausgeben. Darin werden klare und bundeseinheitliche Maßstäbe für die Beurteilung definiert, wann Bildungsleistungen vorliegen, die für die Finanzverwaltung verbindlich sind.

Wir informieren, sobald das Schreiben des Finanzministerium vorliegt und wir detailliertere Auskünfte erteilen können.

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