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Weitere Änderungen der Corona-Schutzverordnung - Notbremse ab 29.3.21

Erneute Änderungen der Corona-Schutzverordnung zum 29.3.21

 

Aufgrund der neuen Beratungen von Bund und Ländern hat NRW beschlossen, die Beschlüsse konsequent umzusetzen. Somit treten am 29.3.21 die wiederum neuen Änderungen und Verlängerungen der Corona-Schutzverordnung voraussichtlich bis zum 18.4.21 in Kraft. Diese verbinden die Möglichkeit der sogenannten „Notbremse“ mit einer deutlichen Stärkung der Teststrategie. Ob der Umstand der Osterferien sich durch die Schließung der Schulen etwa oder die persönlichen Verhaltensweisen einer „Urlaubskultur“ darauf nun positiv auswirken kann und wird, steht weiter als Frage im Raum.

Neu ist eben die Notbremse, die anhand der Inzidenzwerte greifen soll. Die ursprünglichen Lockerungen im Sinne von Öffnungen vor allem im Hinblick auf körpernahe Dienstleistungen, den Handel und Gastronomie, werden ab einem Wert von 100 in allen Kreisen und kreisfreien Städten zurückgefahren.

„Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.“

Bei 7-Tages-Inzidenz 100 und höher über drei Tage in Folge greift die Notbremse.

Unter dem Link: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/testanpassung-und-verlaengerung-der-corona-schutzverordnung-nordrhein-westfalen

findet sich eine tabellarische Auflistung nach Handelsgruppen/Betrieben unter den verschiedenen möglichen Szenarien (7-Tages-Inzidenz unter 100, >100 ohne Test-Option, >100 mit Test-Option).

Des weiteren gibt es hier die ab dem 29.3.21 gültige Verordnung mit farblich markierten Neuerungen.

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210327_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Für den Musikschulunterricht hat sich im Wortlaut nichts geändert. Hier steht weiterhin (vom Verbot ausgenommen…) bei § 7.7: der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern im Sinne des Schulgesetzes NRW (…).

Für genaue Auskünfte ist weiterhin Ihre lokale Ordnungsbehörde zuständig.

Alle Links abgerufen am 27.3.21, 16.00 Uhr

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