"Das Herrenberg-Urteil" Leitfaden des DTKV NRW zum Umgang mit § 127 SGB IV und der Zustimmungserklärung

Leitfaden des DTKV NRW zum Umgang mit § 127 SGB IV und der Zustimmungserklärung

  1. Hintergrund „Das Herrenberg-Urteil“

     

  2. Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 31.12.2026 mit § 127 SGB IV: Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten

Siehe Link zum Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html

 

  1. Voraussetzungen für die Anwendung:

    Die Regelung des § 127 SGB IV in der neuen Fassung gilt ab 01.03.2025 bis zum 31. Dezember 2026. Erst ab dem 1. Januar 2027 tritt eine Versicherungspflicht ein, wenn eine Lehrtätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Um verbindlich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen zu können, müssen allerdings zwei Voraussetzungen gesetzlich erfüllt sein (vgl. § 127 Abs. 1 SGB IV n.F.):

     

  2. Selbstständigkeitsannahme bei Vertragsschluss:

Beide Vertragsparteien – also Lehrkraft und Auftraggeber - müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein.

  1. Zustimmung:

    Die Lehrkraft muss für jeden betroffenen Vertrag eine Zustimmungserklärung abgeben, die Tätigkeit versicherungsfrei trotz eigentlich abhängiger Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszuüben.

     

  2. Beginn der „Sozialversicherungsfreiheit“

 

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Versicherungsfreiheit spätestens ab dem 01.03.2025 in Kraft.

 

Die betroffenen Personen gelten ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2026 als selbstständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – können aber gleichwohl – ohne dass Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gezahlt werden, versicherungspflichtig sein, und zwar entweder 

 

-     Als selbständig tätige Lehrer*innen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder

-     Bei künstlerischer Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB IV nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)

Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt bis Ende 2026 die Beitragspflicht der Bildungseinrichtung, auch ohne formelles Statusfeststellungsverfahren. Betriebsprüfungen führen in diesem Zeitraum nicht zu Nachforderungen, solange die genannten Bedingungen erfüllt sind. 

 

  1. Empfehlung: Zustimmungserklärung

Wichtig:

Auch wenn keine sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Rentenversicherungsträger erfolgt ist, gilt:

Liegt eine Zustimmung der Lehrkraft vor und sind beide Vertragsparteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen, besteht bis zum 31.12.2026 keine Beitragspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung (§ 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

 

Empfehlung DTKV NRW:

Um sicherzustellen, dass die Lehrtätigkeit rückwirkend bis zum 31.12.2026 als selbstständig anerkannt wird, empfiehlt der DTKV NRW seinen Mitgliedern, die schriftliche Zustimmung ihrer Honorar-Lehrkräfte einzuholen, wenn

 

  • Die selbstständige Tätigkeit gewünscht war bzw. weiterhin gewünscht ist und

  • Das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber fortgesetzt werden soll.

  • Darüber hinaus raten wir, bestehende Vertragskonzepte zu prüfen und ggf. anzupassen.

 

Künstlersozialkasse und Neuanträge:

Insbesondere die Künstlersozialkasse (KSK) verlangt bei Neuanträgen:

  • Eine Zustimmungserklärung der Lehrkraft sowie

  • Eine Bestätigung beider Vertragsparteien, dass sie bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind.

 

  1. Risiken bei Verweigerung der Zustimmung bzw. 

    Risiko im Falle einer Zustimmung

     

  2. Verweigerung der Zustimmung für Auftraggebende:

Lehnt die Lehrkraft die Zustimmung ab, drohen den Auftraggebern Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen – unter Umständen rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei angenommenem Vorsatz auch länger, falls die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird.

 

  1. Verweigerung der Zustimmung für Auftragnehmende:

Wird die Zustimmung verweigert, kann dies zur Kündigung des Honorarvertrags führen. Der Auftraggeber muss davon ausgehen, dass die Lehrkraft die Tätigkeit nicht (mehr) als selbstständig betrachtet – ein sozialversicherungsfreies selbstständiges Vertragsverhältnis liegt dann rechtlich nicht mehr vor. Durch das Auseinanderklaffen von sozialgerichtlicher und arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Auftragnehmende auch nicht sicher sein, dass Arbeitsgerichte eine solche Kündigung als rechtswidrig ansehen würden. Erst kürzlich – bislang liegt hierzu nur eine Presseinformation vor – hat das Arbeitsgericht Berlin das Vertragsverhältnis einer Musikschullehrerin, die seit 1999 als Honorarkraft an einer Musikschule des Landes Berlin tätig war, als freies Honorarverhältnis angesehen, obwohl die Deutsche Rentenversicherung von abhängiger Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausgegangen ist (ArbG Berlin, Urteil vom 15.07.2025, 22 Ca 10650/24). 

 

  1. Risiko im Falle einer Zustimmung für den Auftragnehmenden:

Zu bedenken gilt hier auch das Risiko im Falle einer Zustimmung für den Auftragnehmenden (Lehrkraft), z.B. dass nicht rückwirkende Beiträge zur KSK “nachgezahlt” werden können oder dass zumindest bis zu vier Jahre rückwirkend Arbeitgeberbeiträge aufgrund abhängiger Beschäftigung verloren gehen können.

 

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur eine Orientierung geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

 

Für die Zusendung der Zustimmungserklärung wenden Sie sich bitte an die DTKV NRW Geschäftsstelle.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 31. Juli 2025

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