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DTKV NRW - Geschäftsordnung für die Bezirksverbände im Landesverband Nordrhein-Westfalen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung basiert auf dem § 4, Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes. Sie ist für alle Bezirksverbände verbindlich.
  2. Bezirksverbände (kurz BV) sind keine selbstständigen Verbände; ihre Mitglieder sind jeweils Einzelmitglied im Landesverband.
  3. Die Bezirksverbände leisten landesweit flächendeckend aktive Verbandsarbeit, insbesondere durch Betreuung und Beratung der einzelnen Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Landes- und gegebenenfalls mit dem Bundesverband, durch Veranstaltungen unterschiedlichen Charakters u. a.. Sie unterstützen die Arbeit des Landesverbandes. Der BV ist selbständiges Steuersubjekt.
  4. Der BV hat ein ausschließlich für diesen Zweck eingerichtetes Geschäftskonto und eine eigene Steuernummer.


§ 2 Organe der Bezirksverbände

Die Organe der Bezirksverbände sind

a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand


§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Bezirksvorstand spätestens vier Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einlädt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Bezirksvorstandes
    • Entlastung des Bezirksvorstandes
    • Wahl des Bezirksvorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung
    • Beschlussfassung über Finanzierung und Durchführung der Aktivitäten des Bezirksverbandes
    • Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten (z.B. Anträge und Empfehlungen an den Landesverband).

  3. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern des Bezirksverbandes innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen dem Bezirksvorstand schriftlich kein Einwand übersandt wird.

  4. Das Protokoll und der Kassenbericht sind an die Landesgeschäftsstelle zu übersenden.


§ 4 Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Er besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Es können weitere Vorstandsmitglieder (z.B. ein Schriftführer) hinzu gewählt werden. Der Vorsitzende ist kraft Amtes Mitglied im erweiterten Vorstand des Landesverbandes und zählt nicht als Delegierter.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

  3. Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere:
    a. Ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    b. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Bezirksverbandes ggf. in Kooperation mit dem Landesverband
    c. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
    d. Kontakt zur Landesgeschäftsstelle, vor allem zur Mitgliederbetreuung, wie Neuaufnahmen, Beitragsrückstände, Jahresberichte, Protokoll der Mitgliederversammlung
    e. Teilnahme des Vorsitzenden, ggf. eines Vertreters an den Sitzungen des Beirates im Landesverband


Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenversammlung vom 20.09.2008 in Kraft.

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