DTKV NRW - Landesgeschäftsstelle
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1. Umsatzsteuerbefreiung - Anwendungserlass ist veröffentlicht
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 geändert. Der aktualisierte Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist seit dem 24.10.2025 veröffentlicht. Hier
Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Hinweise der Verbände berücksichtigt mit dem Ziel einer vereinfachten, unionsrechtskonformen Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.
Für den Musikbereich enthält der Erlass erstmals eindeutige Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung, insbesondere in Abschnitt 4.21.8 „Privatlehrer“.
Einige Punkte zusammengefasst:
Die Qualität des Unterrichts hat Priorität. Der Unterricht muss prinzipiell dem Bildungszweck dienen und geeignet sein, Teilnehmer*innen unabhängig vom Alter zum Hochschulstudium vorzubereiten.
In NRW sollte es für Privatlehrer*innen -Solselbständige, die im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung den Vokal- bzw. Instrumentalunterricht- erteilen- keine Schwierigkeiten geben, die fachliche und pädagogische Eignung nachzuweisen.
Eine Bescheinigung der Bezirksregierung ist ab dem 1.1.2025 nicht mehr erforderlich.
Bis Ende 2024 ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Musikunterricht ab drei Jahren wird steuerfrei anerkannt.
Unterricht für Erwachsene ist ebenfalls befreit, wenn er dem Bildungszweck dient.
Eine Bescheinigung (Grundlagenbescheid) der zuständigen Bezirksregierung kann weiterhin beantragt werden und bindet das Finanzamt (§ 175 AO).
Bezirksregierungen dürfen künftig Grundlagenbescheide auch ohne eigene Prüfung ausstellen.
Finanzämter können bei Bedarf Nachweise anfordern und entscheiden aber eigenständig über die Steuerbefreiung.
2. Tipps für die Praxis
Musiklehrkräfte können dem Finanzamt einen Eignungsnachweis sowie ihr Unterrichtskonzept direkt vorlegen.
Da Finanzämter möglicherweise nicht alle die qualitativen Voraussetzungen zuverlässig beurteilen können, empfiehlt es sich in dem Fall, die Umsatzsteuerbefreiung über die zuständige Bezirksregierung zu beantragen und einen Grundlagenbescheid einzuholen. Dieser kann anschließend dem Finanzamt vorgelegt werden und erleichtert das Verfahren deutlich.
Hinweis: Nicht befreit bleiben Angebote mit reinem Freizeitcharakter (z. B. Workshops ohne Lernziel oder reine Freizeitkurse).
Do, 18. Dezember 2025
Die Geschäftsstelle bleibt am 29.12.2025 geschlossen. Der nächste Bürotag ist Montag, ...
Mo, 15. Dezember 2025
Sonntag, 08.02.2026 - von 11 - 12.30Uhr, online via ZoomAnmeldeschluss: Do. ...