DTKV NRW - Landesgeschäftsstelle
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Landesverband
Nordrhein-Westfalen
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DTKV NRW - Geschäftsordnungen für die Bezirksverbände und den Vorstand im Landesverband Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung für die Bezirksverbände im Landesverband Nordrhein-Westfalen
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsordnung basiert auf §6 der Satzung des Landesverbandes. Sie ist für alle Bezirksverbände verbindlich.
Bezirksverbände (kurz BV) sind keine selbstständigen Verbände; ihre Mitglieder sind jeweils Einzelmitglied im Landesverband.
Die Bezirksverbände leisten landesweit flächendeckend aktive Verbandsarbeit, insbesondere durch Betreuung und Beratung der einzelnen Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Landes- und gegebenenfalls mit dem Bundesverband, durch Veranstaltungen unterschiedlichen Charakters (u. a.). Sie unterstützen die Arbeit des Landesverbandes.
Der BV hat ein ausschließlich für diesen Zweck eingerichtetes Konto.
§ 2 Organe der Bezirksverbände
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Bezirksvorstand spätestens vier Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einlädt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Bezirksvorstandes
- Entlastung des Bezirksvorstandes
- Wahl des Bezirksvorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung
- Beschlussfassung über Finanzierung und Durchführung der Aktivitäten
des Bezirksverbandes
- Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten (z.B. Anträge
und Empfehlungen an den Landesverband).
(3) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern des Bezirksverbandes innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen dem Bezirksvorstand schriftlich kein Einwand übersandt wird.
(4) Der Landesgeschäftsstelle sind bis zum 28.02. des Folgejahres der Jahresbericht über die Aktivitäten des Bezirks und der Kassenbericht zu übersenden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
§ 4 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Er besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Es können weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Schriftführer/in) hinzugewählt werden. Der/die Vorsitzende ist kraft Amtes Mitglied im erweiterten Vorstand des Landesverbandes und zählt nicht als Delegierte/r.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere:
- Ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der
Mitgliederversammlung.
- Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Bezirksverbandes ggf. in Kooperation mit dem Landesverband.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
- Kontaktpflege mit der Landesgeschäftsstelle
- Mitgliederbetreuung (Begrüßung der Neumitglieder, Aufnahme E – Mail
Verteiler etc.)
- Erstellung Jahresbericht und Protokoll der Mitgliederversammlung.
- Teilnahme des Vorsitzenden, ggf. eines Vertreters an den Sitzungen des
erweiterten Vorstandes im Landesverband.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenversammlung vom 15.02.2025 in Kraft.
Geschäftsordnung geschäftsführender Vorstand
A. Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den geschäftsführenden Vorstand nach §11 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands.
B. Verfahrensfragen
§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung ist durch die Landesdelegiertenversammlung beschlossen und kann auch nur durch diese geändert oder aufgehoben werden.
C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
§ 2 Grundsatz
(1) Die laufenden Geschäfte werden entsprechend den vereinbarten Ressorts arbeitsteilig geführt.
(2) Der durch die Landesdelegiertenversammlung beschlossene Wirtschaftsplan bildet die Grundlage der Haushaltsführung.
(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind nur bei ausreichender Deckung zulässig und bedürfen grundsätzlich eines Vorstandsbeschlusses.
(4) Ausgaben, die den Teil des jährlichen Wirtschaftsplans, der keiner festen Mittelbindung unterliegt, um mehr als ein Drittel überschreiten, müssen auf einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung beschlossen werden.
§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
(1) Der /die Vorsitzende ist zuständig für:
Repräsentation des Landesverbands nach außen
Koordination der Arbeit innerhalb des Vorstands
(2) Der/die Schriftführer/in ist zuständig für:
Führung des Protokolls der Vorstandssitzungen
(3) Der/die Schatzmeister/in ist zuständig für:
Finanzgeschäfte
Erstellen und Überwachen des Wirtschaftsplans, der von der Landesdelegiertenversammlung beschlossen wird
(4) Die übrigen Aufgaben (wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Organisation der Geschäftsstelle u.a.) verteilt der Vorstand einvernehmlich unter seinen Mitgliedern. Er kann aber auch weitere nicht dem Vorstand angehörende Personen mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen.
(5) Der Landesverband kann einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Unterstützung ihrer Vorstandsarbeit qualifizierte Mitarbeiter zubilligen.
§ 4 Gesamtverantwortung
Der geschäftsführende Vorstand bleibt trotz der in § 3 genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich.
D. Vorstandssitzungen
§ 5 Einberufung
(1) Der/die Vorsitzende lädt schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung zu einer Vorstandssitzung ein. Es finden jährlich mindestens zwei Sitzungen statt.
(2) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
§ 6 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind zu berücksichtigen. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf auch kurzfristig verändert werden. Hierzu bedarf es der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
§ 7 Ablauf der Sitzungen
Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet.
§ 8 Öffentlichkeit, Protokoll
(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
(3) Protokolle der Vorstandssitzungen werden von dem/der Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied erstellt, von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in bzw. dem Protokoll führenden Vorstandsmitglied unterzeichnet und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder per Mail zugeleitet. Die Protokolle sind vertraulich. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen.
(3) Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
(4) In dringenden Einzelfällen können Beschlüsse per Rundmail und entsprechender Antwort gefasst werden, müssen dann aber in der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.
E.-Aktenführung
(1) Unterlagen in Textform, die über routinemäßige Arbeitsvorgänge hinausgehen, sind in Kopie der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(2) Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt Folgendes:
Unterlagen, die für die Historie des Verbands bedeutend sind, sind stets aufzubewahren, gleiches gilt hinsichtlich Aufnahmeunterlagen der Mitglieder und Mitgliederlisten.
Finanzunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Protokolle über Vorstandssitzungen und Landesdelegiertenversammlungen sind stets aufzubewahren.
Verträge sind 10 Jahre nach Ihrer Beendigung, bei besonderer Bedeutung 30 Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt werden die bei ihm befindlichen Unterlagen vollständig dem/der Nachfolger/in und/oder der Geschäftsstelle übergeben.
F. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt zum 16.02.2025 in Kraft.
Satzung Deutscher Tonkünstlerverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Satzungstext in der Fassung vom 13. April 2024
Satzung Deutscher Tonkünstlerverband Nordrhein-Westfalen e.V
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, im folgenden DTKV NRW genannt.
Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister Dortmund unter der Registernummer VR 1583 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes
Zweck des DTKV NRW ist die Interessenvertretung aller in Musikberufen Tätigen sowie die Mitarbeit bei allen Fragen des Musiklebens auf Landesebene.
§ 3 Steuerbefreiung
Der Verband ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands außer den im Rahmen der Verbandsarbeit erforderlichen und durch die Mitgliederversammlung genehmigten Aufwands- und/oder Ausfallsentschädigungen entsprechend der jeweiligen Reisekosten- und Entschädigungsordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Aufgaben
Insbesondere durch die Verwirklichung folgender Aufgaben sollen der Zweck und die Ziele des Verbandes erreicht werden:
§ 5.1 Förderung der fachlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Berufe des Vertretungsspektrums gegenüber Behörden, Institutionen, Organisationen der Kulturpolitik sowie der Öffentlichkeit.
§ 5.2 Mitarbeit bei allen Fragen des Musiklebens, insbesondere bei Fragen der musikalischen Bildung, der Musikausübung und der Musikforschung
§ 6 Organisation
§ 6.1 Der DTKV NRW ist Mitglied des Dachverbandes „Deutscher Tonkünstlerverband e.V.“ (DTKV). Der DTKV ist ein Zusammenschluss von in der Bundesrepublik Deutschland jeweils auf Länderebene tätigen Tonkünstlerverbänden.
§ 6.2 Der DTKV NRW gliedert sich in regional tätige Bezirksverbände. Bezirksverbände sind Organisationseinheiten, jedoch keine selbständigen Verbände. Die ihnen zugeordneten Mitglieder sind Einzelmitglieder im Landesverband. Die Bezirksverbände leisten landesweit flächendeckend aktive Verbandsarbeit, insbesondere durch Betreuung und Beratung der Einzelmitglieder und durch Veranstaltungen unterschiedlichen Charakters im Rahmen des Vereinszwecks. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über die Anzahl und regionale Gliederung der Bezirksverbände mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 6.3 Die Mitglieder der Bezirksverbände wählen aus ihrer Mitte je eine Person für den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz sowie als Schatzmeister / Schatzmeisterin. Vorsitzende und Schatzmeister der Bezirksverbände können auf Antrag des jeweiligen Bezirksverbandes vom Vorstand des Landesverbandes zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB bestellt werden.
Die Bezirksverbände haben jährlich einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben sowie eventuellem Vermögen, aufzustellen und diesen bis zum 28.02. des Folgejahres dem Landesverband einzureichen.
Wahl und Amtsdauer der Vorsitzenden entsprechen den Regeln für den Vorstand des Landesverbandes. Namen und Anschrift der besonderen Vertreter werden in üblichen Publikationen des Landesverbandes und auf der Web-Seite des Landesverbandes veröffentlicht. Die Finanzierung der Aufgaben der Bezirksverbände erfolgt durch den Landesverband. Für spezielle Projekte kann ein Zuschuss auf Grund Beschlusses des Landesvorstands oder der Landesdelegiertenversammlung gewährt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
§ 7.1 Der DTKV NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss von berufsmäßig Musik Unterrichtenden, Musikausübenden, Musikschaffenden, und zur Musik Forschenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausübung des Musikberufes als Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit, oder als Selbstständige erfolgt. Zu diesem Personenkreis gehören auch Studierende in Studiengängen aller o.g. Bereiche.
Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern des DTKV NRW unterschieden.
§ 7.2 Dem in § 7.1 geschilderten Personenkreis Zugehörige können als natürliche Personen ordentliche Mitglieder des DTKV NRW werden. Der Beitritt erfolgt auf Antrag in Textform. Die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer musikpädagogischen oder musikalisch-künstlerischen Vorbildung oder Leistung. Der Nachweis ist mit einem entsprechenden abgeschlossenen Hochschulstudium erbracht, andere Nachweise sind möglich. Studierende müssen den Studierendenstatus zu jedem Semesterbeginn durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung belegen. Das jeweilige Mitglied entscheidet, welchem Bezirksverband es zugeordnet werden möchte.
§ 7.3 Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die selbst nicht in Musikberufen tätig sind und die die Zwecke des Verbandes fördern möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Leistungen des Verbandes. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 7.4 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Landesdelegiertenversammlung. In begründeten Fällen kann der Beitrag durch den geschäftsführenden Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
§ 7.5 Persönlichkeiten, die sich um den DTKV NRW besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands (gemäß § 10.2 )durch Beschluss der LDV zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des DTKV NRW. Bei Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft unmittelbar.
§ 7.7 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
§ 7.8 Über einen Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedoch besteht für Betroffene ein Anhörungsrecht bei der Landesdelegiertenversammlung. Als vereinsschädigend gilt auch ein Verstoß gegen die Beitragspflicht.
§ 8 Organe
Organe des DTKV NRW sind
die Landesdelegiertenversammlung,
der erweiterte Vorstand
der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Landesdelegiertenversammlung (LDV)
§ 9.1 Die LDV ist höchstes Organ des DTKV NRW. Sie ist Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Die Teilnahmerechte des Mitglieds sind den Delegierten des DTKV-Bezirksverbands übertragen, dem es angehört. An der Delegiertenversammlung nehmen die Delegierten und der erweiterte Vorstand mit Rede- und Stimmrecht teil. Gäste können von der LDV zugelassen werden und nehmen ohne Stimmrecht teil. Stimmübertragung ist innerhalb eines Bezirksverbandes auf den Vorsitzenden oder einen Delegierten möglich. Ein Mitglied der Landesdelegiertenversammlung kann nur eine zusätzliche Stimme übernehmen. Die Fachgruppenleiter nehmen mit beratender Stimme teil.
§ 9.2 Die einem Bezirksverband zugeordneten Mitglieder wählen ihre Delegierten in ihren Mitgliederversammlungen. Wahlberechtigt und wahlfähig sind alle dem DTKV-Bezirksverband zugeordneten ordentlichen Mitglieder, die dem DTKV NRW mindestens drei Monate angehören und ihre Beitragspflicht erfüllt haben.
§ 9.3 Delegierte der Bezirksverbände haben je angefangene 30 Mitglieder des entsendenden Bezirksverbandes eine Stimme. Ein Bezirksverband darf nicht mehr Delegierte zu der LDV entsenden, als er Stimmen hat.
§ 9.4 Die LDV wird vom der / dem Vorsitzenden oder seiner / ihrer Stellvertretung jährlich einmal unter Angabe des Tagungsortes und der Tagungszeit sowie einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Delegiertenversammlung wird durch die / den Vorsitzende-n oder seine / ihre Stellvertretung geleitet. Auf Antrag kann die LDV eine Versammlungsleitung wählen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der von den Bezirksverbänden benannten Delegierten bis 4 Wochen vor der Versammlung. Der Einladung werden ggf. gestellte Anträge und sonstige Tagungsunterlagen beigefügt. Der Versand der Einladung erfolgt inTextform
§ 9.5 Die LDV kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
§ 9.6 Eine außerordentliche LDV ist vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn
a) dies von mindestens einem Drittel der Delegierten der letzten Delegiertenversammlung in Textform unter Angabe des Grundes und des verfolgten Zieles verlangt wird oder
b) der geschäftsführende Vorstand die Durchführung einer außerordentlichen LDV beschließt. Die Regelungen in § 9.4 gelten entsprechend.
§ 9.7 Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands haben kraft ihres Amtes je eine Stimme. Sie können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
§ 9.8 Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der LDV in der Geschäftsstelle des DTKV NRW eingegangen sein.
§ 9.9 Die LDV ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Sie tagt nicht öffentlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9.10 Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel der Stimmen der in der Delegiertenversammlung Anwesenden erforderlich.
§ 9.11 Über die LDV ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch die Sitzungsleitung und die Protokollführenden zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern der LDV zu übersenden ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen in der Geschäftsstelle keine Beanstandungen eingehen.
§ 9.12 Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei Personen als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese prüfen das gesamte Rechnungswesen des Verbands auf die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit und legen der ordentlichen LDV einen Prüfungsbericht vor.
§ 9.13 Aufgaben der LDV sind insbesondere:
Regularien:
a) Genehmigung der Tagesordnung und Beschluss über die Zulassung von Gästen
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und Aussprache darüber
c) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Bezirksverbände und Aussprache darüber,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Aussprachen darüber,
Wahlen:
f) Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern,
h) Wahl der Protokollführung,
i) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung,
Beschlussfassungen:
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung,
l) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
m) Beschlussfassung über die Neueinrichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Bezirksverbänden,
n) Beschlussfassung über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens des DTKV NRW.
o) Bestimmung der grundlegenden, länderspezifischen Angelegenheiten,
p) Einrichtung und Auflösung von Delegationen wie Fachgruppen und Arbeitskreisen zur Optimierung der Arbeit. Diese sind dem geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig und verantwortlich,
q) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
r) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 10 Erweiterter und geschäftsführender Vorstand
§ 10.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter / Stellvertreterin, dem / der 2. Stellvertreter / Stellvertreterin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin.
§ 10.2 Der DTKV NRW wird gerichtlich und außergerichtlich von den gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten, wobei jedes für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass 1. Stellvertreter / Stellvertreterin und 2. Stellvertreter /Stellvertreterin, Schatzmeister / Schatzmeisterin und Schriftführer /Schriftführerin bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis gilt für Schatzmeister und Schriftführer darüber hinaus § 30 BGB entsprechend.
§ 10.3 Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes und repräsentierendes Organ des DTKV NRW. Seine Arbeit erfolgt im Rahmen der Beschlüsse der LDV. Seine Aufgaben sind insbesondere
die Vertretung des DTKV NRW nach außen,
die Erledigung der laufenden Angelegenheiten,
die Organisation der Geschäftsstelle,
die Regelung von Personalangelegenheiten,
die Beschlussfassung über die Ergebnisse oder Vorschläge der Fachgruppen,
die Vorbereitung und Einberufung der LDV.
§ 10.4 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden der Bezirksverbände. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr und bei Bedarf zusammen. Die erweiterte Vorstandssitzung kann in Präsenz, digital oder hybrid durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Landesvorstand.
Aufgaben:
a) Vorbereitung der Landesdelegiertenversammlung
b) Entgegennahme von Zwischenberichten des geschäftsführenden Vorstands zu seiner Tätigkeit.
c) Aussprache über die Zwischenberichte und ggfls. Beschlussfassung zu Empfehlungen über das weitere Vorgehen.
d) Erörterung von vorgelegten besonderen Einzelfragen und Beschluss von Empfehlungen.
Beschlüsse des erweiterten Vorstands gelten sowohl für den geschäftsführenden Vorstand, als auch für die Landesdelegiertenversammlung als Empfehlungen.
§ 10.5 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand führt ggf. nach Ablauf der Amtsperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand ggf. eine geeignete Person kooptieren. Die nächste LDV nimmt ggf. eine Nachwahl vor, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Vorstands gilt.
§ 10.6 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten LDV mitgeteilt werden
§ 11 Geschäftsordnung
Allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Satzung für eine zweckmäßige Führung und Abwicklung der Geschäfte regelt eine von der LDV zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 12 Datenschutz
§ 12.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des DTKV NRW werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband genutzt,
gespeichert und übermittelt. Das schließt die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an bzw. durch den Bundesverband (DTKV) ein, soweit das Mitglied dem zuvor nicht widersprochen hat und soweit diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des DTKV NRW bzw. seiner Bezirksverbände dienen.
§ 12.2 Jedes Verbandsmitglied hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
§ 12.3 Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
§ 13 Insolvenz
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht der DTKV NRW als nicht rechtsfähiger Verein fort.
§ 14 Auflösung
Zur Auflösung des DTKV NRW bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen LDV.
§ 15 Inkrafttreten
Diese auf der Landesdelegiertenversammlung am 13. April 2024 beschlossene Satzung tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Linkempfehlungen des Landesverbands
Als Landesverband sind wir Mitglied im
Bundesverband: https://tonkuenstlerverband.de/
Die weiteren Mitglieder im DTKV-Bundesverband sind die Landesverbände in:
Baden - Württemberg: https://www.dtkv-bawue.de/
Bayern: https://www.dtkvbayern.de/
Brandenburg: https://www.dtkv-brandenburg.de/
Bremen: https://dtkv-bremen.de/
Hamburg: https://dtkv-hamburg.org/
Hessen: https://www.dtkv-hessen.de/
Mecklenburg - Vorpommern: https://www.dtkv-mv.de/
Niedersachsen: https://dtkv-niedersachsen.de/
Rheinland - Pfalz: https://dtkv.net/RLP/
Saarland: http://www.dtkv-saar.de/
Sachsen - Anhalt: https://www.tonkünstlerverband-sachsen-anhalt.de/
Schleswig - Holstein: https://www.dtkv-sh.de/
Thüringen: https://dtkv-thueringen.de/
Weitere Empfehlungen von uns sind:
auf Bundesebene:
Deutsches Musikinformationszentrum: https://miz.org/de
Deutscher Musikrat e.V.: https://www.musikrat.de/
GEMA: https://www.gema.de/de
Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de/
Deutscher Kulturrat: https://www.kulturrat.de/
Tonkünstlerverband Berlin: https://www.tkvberlin.de/index.php
in NRW:
Jugend musiziert: https://www.jugend-musiziert.org/wettbewerbe/landeswettbewerbe/nordrhein-westfalen/ueber-uns/landesausschuss
Landesmusikakademie Heek: https://lma-nrw.de/
Landesmusikrat NRW: https://www.lmr-nrw.de/
Landeselternschaft der Grundschulen: https://landeselternschaft-nrw.de/
patenschaftaufohrenhöhe: https://www.patenschaftaufohrenhoehe.de/
Nützliches für Musikerinnen und Musiker sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen:
Musiklehrer finden statt suchen: https://musiklehrer-finder.info/
Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft: https://www.musiktherapie.de/
Deutsche Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin e.V.: https://dgfmm.org/
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